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Fahrschule Anerkanntes  Aus- und  Weiterbildungszentrum für  EU-Berufskraftfahrer
   
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Fahrschule Wichtige Information für
Fahrer der Klassen
C1 C1E C CE
D1 D1E D DE
   
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Weiterbildung Warum?

Nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz vom 14.08.06
ist die Weiterbildung von LKW und Busfahrer/innen verpflichtend.

Alle LKW und Busfahrer/innen müssen unabhängig vom Datum ihres
Führerscheinerwerbs eine 35 Stündige Weiterbildung absolvieren.

Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte besucht,
von ihr dokumentiert und vom Fahrer gegenüber der Genehmigungsbehörde (Landratsamt)
nachgewiesen werden.

Sie ist die Vorraussetzung für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre.

Empfehlung

Die 35 stündige Weiterbildung ist in 5 Lernmodulen a 7 Stunden aufgeteilt.
Wobei die jährliche Weiterbildung mit einmal 7 Stunden, der 5 tägigen Weiterbildung vorzuziehen ist.
Welcher Betrieb kann es sich schon erlauben auf einen Fahrer 1 Woche zu verzichten?
Melden Sie sich rechtzeitig zu Ihrer Weiterbildung an.

 

Abschluss der ersten Weiterbildung

Die ersten 35 Stunden Weiterbildung müssen an folgenden Stichtagen absolviert sein:
• Fahrer im Personenverkehr (D-Klassen): 10.09.2013
• Fahrer im Güterverkehr (C-Klassen): 10.09.2014

In Einzelfällen ist eine Verlängerung der Fristen bis zu 2 Jahren möglich.
Eine Pflicht zur Weiterbildung besteht für die Fahrerinnen und Fahrer
•ab September 2008 für die Personenbeförderer
•ab September 2009 für die Güterbeförderer

Für wen gilt das neue Gesetz?

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Fahrerinnen und Fahrer, die
• deutsche Staatsangehörige sind,
• Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, oder
• Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat
der EU beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie im Güterkraft- oder Personenverkehr
gewerblich Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen lenken, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder
D-Klassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) erforderlich ist.

Dieses Gesetz gilt nicht für Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen
• deren Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
• der Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst und Feuerwehr
• von Rettungsdiensten
• die nach technischer Entwicklung, Reparatur, Wartung, technischer Untersuchung einer Probefahrt
unterzogen werden
• zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet,
sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Wer darf ausbilden?

• Alle Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis CE oder DE
• Ausbildungsbetriebe, die Berufskraftfahrer (BKF) oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) ausbilden
• Bildungseinrichtungen, die Umschulungen zum BKF oder FiF durchführen
• Ausbildungsstätten, die ein Anerkennungsverfahren nach dem BKrFQG erfolgreich durchlaufen

Was ist die Grundqualifikation?

Eine dieser 3 Alternativen führt zum Erwerb der Grundqualifikation:

1. Die Teilnahme an der beschleunigten Grundqualifikation (140 Stunden Unterricht)
und anschließender 90-minütiger schriftlicher Prüfung
2. Eine theoretische und praktische Prüfung von
insgesamt 450-minütiger Dauer, keine Unterrichtspflicht
3. Die herkömmliche Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer
(BKF) oder die Weiterbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)

Die Grundqualifikation müssen nur Fahrerinnen und
Fahrer absolvieren, die ihre Fahrerlaubnis nach den
folgenden Stichtagen erteilt bekommen:
D-Klassen: nach dem 10. September 2008
C-Klassen: nach dem 10. September 2009