Weiterbildung Warum?
Nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz vom 14.08.06
ist die Weiterbildung von LKW und Busfahrer/innen verpflichtend.
Alle LKW und Busfahrer/innen müssen unabhängig vom Datum ihres
Führerscheinerwerbs eine 35 Stündige Weiterbildung absolvieren.
Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte besucht,
von ihr dokumentiert und vom Fahrer gegenüber der Genehmigungsbehörde (Landratsamt)
nachgewiesen werden.
Sie ist die Vorraussetzung für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre.
Empfehlung
Die 35 stündige Weiterbildung ist in 5 Lernmodulen a 7 Stunden aufgeteilt.
Wobei die jährliche Weiterbildung mit einmal 7 Stunden, der 5 tägigen Weiterbildung vorzuziehen ist.
Welcher Betrieb kann es sich schon erlauben auf einen Fahrer 1 Woche zu verzichten?
Melden Sie sich rechtzeitig zu Ihrer Weiterbildung an.
Abschluss der ersten Weiterbildung
Die ersten 35
Stunden Weiterbildung müssen an folgenden Stichtagen absolviert
sein:
• Fahrer im Personenverkehr (D-Klassen): 10.09.2013
• Fahrer
im Güterverkehr (C-Klassen): 10.09.2014
In Einzelfällen
ist eine Verlängerung der Fristen bis zu 2 Jahren möglich.
Eine
Pflicht zur Weiterbildung besteht für die Fahrerinnen und Fahrer
•ab
September 2008 für die Personenbeförderer
•ab September
2009 für die Güterbeförderer
Für wen gilt das neue Gesetz?
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Fahrerinnen
und Fahrer, die
• deutsche Staatsangehörige sind,
• Staatsangehörige
eines Mitgliedsstaates der EU sind, oder
• Staatsangehörige
eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat
der
EU beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie im Güterkraft-
oder Personenverkehr
gewerblich Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
lenken, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder
D-Klassen (C1, C1E,
C, CE, D1, D1E, D, DE) erforderlich ist.
Dieses Gesetz gilt nicht
für
Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen
• deren Höchstgeschwindigkeit
45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
• der Bundeswehr,
Zivil- und Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst und Feuerwehr
• von
Rettungsdiensten
• die nach technischer Entwicklung, Reparatur,
Wartung, technischer Untersuchung einer Probefahrt
unterzogen werden
• zur
Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer zur
Ausübung des Berufs verwendet,
sofern es sich beim Führen
des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Wer darf ausbilden?
• Alle Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis
CE oder DE
• Ausbildungsbetriebe, die Berufskraftfahrer (BKF) oder
Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) ausbilden
• Bildungseinrichtungen,
die Umschulungen zum BKF oder FiF durchführen
• Ausbildungsstätten,
die ein Anerkennungsverfahren nach dem BKrFQG erfolgreich durchlaufen
Was ist die Grundqualifikation?
Eine dieser 3 Alternativen führt zum Erwerb der
Grundqualifikation:
1. Die Teilnahme an der beschleunigten Grundqualifikation
(140 Stunden Unterricht)
und anschließender 90-minütiger
schriftlicher Prüfung
2. Eine theoretische und praktische Prüfung
von
insgesamt
450-minütiger Dauer, keine Unterrichtspflicht
3. Die herkömmliche
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer
(BKF) oder die Weiterbildung
zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
Die Grundqualifikation müssen
nur Fahrerinnen und
Fahrer absolvieren, die ihre Fahrerlaubnis nach
den
folgenden Stichtagen erteilt bekommen:
D-Klassen: nach dem
10. September 2008
C-Klassen: nach dem 10. September 2009 |